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Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer auf die Geburt eines zweiten Kindes abzielende künsliche Befruchtung in der privaten Krankenversicherung. Der IV Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die Erstattungsfähigkeit der Behandlungskosten vorwigend von der medizinischen Notwendigkeit abhängt.Der Wunsch von Eheleuten nach einem zweiten Kind, der als solcher jeder rechtlichen Nachprüfung entzogen ist kann daher erneut den Bedarf auslösen die gestörte Körperfunktion durch medizinische Maßnahmen zu ersetzten. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen in wieweit die individuellen Faktoren der Frau eine Erfolgswahrscheinlichkeit von über 15 % vermuten lassen. Urteil vom 21. Sept. 2005 - IV ZR 113 / 04 Landesgericht München I -25 07593 /02 ./. Oberlandesgericht München - 25 44788 / 03 |