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Vorwort


Seit der Einführung des Gesundheitssystem-Modernisierungs-Gesetzes (GMG) im Januar 2004
tragen sie gesetzlichen Krankenkassen (GKV) nur noch 50% der Behandlungskosten für die Insemination (IUI), In-Vitro-Fertilisation (IVF) oder die intrazytoplasmatische Spermium Injektion(ICSI). Auch die Medikamentenkosten werden von den Krankenkassen zu 50 % übernommen.
Die übrigen 50% der Behandlungs und Medikamenten-Kosten entfallen auf das Patientenpaar 
und sind von diesem zu bezahlen.
Die Zahl der Behandlungen, für die die gesetzliche Krankenkasse die Kosten anteilig übernimmt
ist begrenzt und beträgt:
  • 8 Inseminationen ohne hormonelle Stimulation
  • 3 Inseminationen mit hormonellen Stimulation
  • 3 IVF oder ICSI - Behandlungszyklen

 
Nach Geburt eines Kindes entsteht grundsätzlich ein erneuter Anspruch auf die anteilige Kostenübernahme für die jeweilige Behandlung.
Der Anspruch nach einer Tod oder Fehl - Geburt wird immer noch von den Krankenkassen kontrovers diskutiert. In einer Stellungnahmen des Gemeinsamen Bundesausschüsses der Ärzte und der Krankenkassen vom 09.09.2004 wurde sinngemäß wie folgt erläutet:
 Maßnahmen Künstlicher Befruchtung nach § 27 a SGB V dienen der Herbeiführung einer klinischen Schwangerschaft. Die Frage nach dem Erfolg. bzw. Misserfolg einer Behandlung orientiert sich demnach ausschließlich an dem Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer klinischen Schwangerschaft.
Die Definition des Begriffs Schwangerschaft umfasst den Zustand einer Frau von der Empfängnis
bis zum Beginn der Enbindung, der Fehlgeburt und des Schwangerschaftsabbruchs. Folglich umfasst der Begriff auch Fehlgeburten.
Sollte sich Ihre Krankenkasse auch nach Hinweis auf diese Stellungnahme weigern weitere 3 Versuche zu bewilligen, wenden Sie sich bitte an Ihre behandelnde Ärzte.



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