Seit der Einführung des Gesundheitssystem-Modernisierungs-Gesetzes (GMG) im
Januar 2004 tragen sie gesetzlichen Krankenkassen (GKV) nur noch 50%
der Behandlungskosten für die Insemination (IUI), In-Vitro-Fertilisation (IVF)
oder die intrazytoplasmatische Spermium Injektion(ICSI). Auch die
Medikamentenkosten werden von den Krankenkassen zu 50 % übernommen. Die
übrigen 50% der Behandlungs und Medikamenten-Kosten entfallen auf das
Patientenpaar und sind von diesem zu bezahlen. Die Zahl der
Behandlungen, für die die gesetzliche Krankenkasse die Kosten anteilig übernimmt
ist begrenzt und beträgt:
8 Inseminationen ohne hormonelle Stimulation
3 Inseminationen mit hormonellen Stimulation
3 IVF oder ICSI - Behandlungszyklen
Nach Geburt
eines Kindes entsteht grundsätzlich ein erneuter Anspruch auf die anteilige
Kostenübernahme für die jeweilige Behandlung. Der Anspruch nach einer Tod
oder Fehl - Geburt wird immer noch von den Krankenkassen kontrovers diskutiert.
In einer Stellungnahmen des Gemeinsamen Bundesausschüsses der Ärzte und der
Krankenkassen vom 09.09.2004 wurde sinngemäß wie folgt erläutet:
Maßnahmen Künstlicher Befruchtung nach § 27 a SGB V dienen der
Herbeiführung einer klinischen Schwangerschaft. Die Frage nach dem Erfolg. bzw.
Misserfolg einer Behandlung orientiert sich demnach ausschließlich an dem
Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer klinischen Schwangerschaft. Die
Definition des Begriffs Schwangerschaft umfasst den Zustand einer Frau von der
Empfängnis bis zum Beginn der Enbindung, der Fehlgeburt und des
Schwangerschaftsabbruchs. Folglich umfasst der Begriff auch Fehlgeburten.
Sollte sich Ihre Krankenkasse auch nach Hinweis auf diese Stellungnahme
weigern weitere 3 Versuche zu bewilligen, wenden Sie sich bitte an Ihre
behandelnde Ärzte.