Das V. Buch der Sozialgesetzgebung sagt im § 27, daß Versicherte der
gesetzlichen Krankenversicherungen einen Anspruch auf Krankenbehandlung haben,
wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre
Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.Die
Krankenbehandlung umfaßt nach § 27 a auch medizinische Maßnahmen zur
Herbeiführung einer Schwangerschaft.Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt
sein:- Die Maßnahme muß nach ärztlicher Feststellung erforderlich sein.- Nach
ärztlicher Feststellung muß hinreichend Aussicht bestehen, daß durch die
Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht
besteht in der Regel nicht mehr, wenn die Maßnahme viermal ohne Erfolg
durchgeführt worden ist.- Die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen
wollen, müssen miteinander verheiratet sein.- Ausschließlich Ei- und Samenzellen
der Ehegatten dürfen verwendet werden.- Die Ehegatten müssen sich vor
Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst
durchführt, über eine solche Behandlung unter Berückschtigung ihrer
medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte unterrichten und von dem Arzt an
einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überweisen lassen, denen eine
Genehmigung nach § 121 a (Genehmigung zur Durchführung künstlicher
Befruchtungen) erteilt worden ist.Näheres zu den medizinischen Einzelheiten zu
Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen bestimmt der Bundesausschuß der
Ärzte und Krankenkassen nach § 92.